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Unser Verein

Vereinssatzung des Vereins: Lebenskurve e.V

Fassung 4 lt. Änderungsbeschluss der Versammlung vom 1.02.2018

Präsambel

 

Es ist unsere Aufgabe, die Welt so zu gestalten, dass alle Menschen in Würde leben können und dass auch die Generationen nach uns eine Chance haben, ihre Gegenwart und Zukunft nachhaltig zu gestalten. Die Aufgabe, das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebens- und Gesellschaftsfragen einzuführen, zu fördern und zu praktizieren, war die Motivation der Vereinsgründung.


Mit der Gründung Lebenskurve e.V., werden die Ziele historisches Brauchtum zu erhalten, neues Wissen hierüber zu erwerben und das Wissen über historische Gegebenheiten insbesondere an Kinder und Jugendliche weiterzugeben verfolgt.


Hier setzt sich Lebenskurve e.V. das Ziel der Öffentlichkeit die kulturellen und politischen Entwicklungen der deutschen und europäischen Geschichte des Mittelalters durch eine möglichst historisch belegbare Darstellung in Form von ,,erlebbarer Geschichte'' beziehungsweiße ,,gelebten Mittelalter'' näher zu bringen.

 

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§1 Name und Sitze

Zweck des Vereins

Der Verein ''Lebenskurve e.V.'' mit dem Sitz in Altenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabeordnung.


Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden:


1. Die Zwecke des Vereins sind:


1.1 Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
1.2 Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege 1.3 Die Förderung des Umweltschutzes
1.4 Die Förderung von Kunst und Kultur

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Zur Bewältigung der Aufgaben kann der Verein arbeitsmarktpolitische Möglichkeiten nutzen.
Die Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen gleicher Zielrichtung. Medienarbeit und sonstige organisatorische Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen.


zu 1.1 Erforschung der Geschichte der Burg – Uferburg – und Veröffentlichung der Ergebnisse;

Sammlung und Interpretation historischer Dokumente und Sachverhalte

Vorbereitung und Gewährleistung musealer Aktivitäten

Realisierung und Aktivitäten im Rahmen des Restaurierung, Sanierung und Erhaltung


zu 1.2 Schutz und Bewahrung der Natur und des menschlichen Lebens vor schädlichen Einflüssen

Die Auseinandersetzung in den Bereichen der Schadstoffe in Materialien, des Elektrosmog, natürlicher Störungen/Wasseradern, Schimmel, Giften, Lärm, etc.

Veranstaltungen: Aufklärungsarbeit in den Vereinstreffen – Sammlung von Informationsmaterial und Publikation dieser


zu 1.3 Förderung des Bewusstseins für die Natur – Einsatz und Wiederverwendung von Naturwerkstoffen

Förderung der sachgerecht - ökologischen Verarbeitung der Naturwerkstoffe wie Holz und Lehm

Klimawandel und Meeresverschmutzung, die Geschwindigkeit, mit der unsere natürliche Lebensgrundlage vernichtet wird, steigt rasant an. Wir prüfen und fördern die Verwendung ökologischer Rohstoffe.

Veranstaltungen: Unterstützen von Baumschulen


zu 1.4 Kontaktpflege zu anderen kulturell tätigen Vereinen

Vorbereitung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen Vorbereitung und Gewährleistung musealer Aktivitäten Veranstaltung: Ritterfeste, Tanzfeste, Lesungen, Kinderfeste


3. Die Angebote des Vereins für die Mitglieder werden kostenlos angeboten.


4. Der Verein kann unter Beachtung der §§51 ff. Der Abgabeordnung andere Körperschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine und

Stiftungen) errichten oder sich an solchen beteiligen.
 

5. Der Verein kann alle ihm zur Erreichung seines Vereinsziels zweckmäßig und angemessen erscheinenden Maßnahmen durchführen.


6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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§2 Gemeinnützigkeit


Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


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§3 Mittelsverwendung


Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


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§4 Vergütungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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§5 Auflösung des Vereins,

Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigte Zwecke


1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.


2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar oder ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen des Vereins soll an eine Körperschaft fließen, die mildtätige Zwecke verfolgt, speziell ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet hat, Person selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres

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körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilde anderer angewiesen sind. Die steuerbegünstigte Körperschaft soll ein Pflegeheim betreiben.


3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

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§6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§7 Mitgliedschaft


1. Vollmitglied des Vereines können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Verein sowie Personengesellschaften werden.


2. Vollmitglied des Vereines können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Verein sowie Personengesellschaften werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.


3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.


4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung von Beiträgen befreit.


5. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
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§8 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts, von nicht rechtsfähigen Vereinen und von Personengesellschaften mit ihrer Liquidation - maßgebend ist der Zeitpunktes des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.


Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


Die Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beträge nicht berührt. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes.


Der Ausschluss: Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorsitzenden des Vorstands erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses.

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§9 Mitgliedsbeitrag


Der Mitgliedsbeitrag und ein Aufnahmebeitrag werden von der Mitgliederversammlung jährlich in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der

Beitrag ist ein Tages-, Monats – oder Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht tagesaktuell mit Beginn der Mitgliedschaft im Verein.

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§10 Dauer der Mitgliedschaft


Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.

 

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§11 Die Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind: A. Der Vorstand (das Präsidium), B. Der erweiterte Vorstand (der Senat), C. Die Mitgliederversammlung.

 


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§12 Der Vorstand (Präsidium)


Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der Präsidentin und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der erste Vizepräsident nur bei Verhinderung der Präsidentin den Verein vertreten kann, der zweite Vizepräsident wiederum nur bei Verhinderung des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mit gegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Neuwahlen müssen spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit von vier Jahren erfolgen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, zum Beispiel Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte oder Gästebetreuer einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke

6 von zehn Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuwendungen vergleichbare Einkünfte hat. Um die Vorteilsnahme im Amt auszuschließen, wählt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer, die dem Vorstand oder dem Senat angehören dürfen. Diese prüfen die eingegangenen Bewerbungen und kümmern sich um diese Belange. Auch ein Vorstandsmitglied kann als Personal eingestellt werden.

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§13 Der Senat


Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als zwanzig Mitgliedern.

 


A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.


B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.


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§14 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder der Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls auf Verlangen einer Minderheit (§37 BGB) oder bei Interesse des Vereins (§36 BGB) einberufen werden.


2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen: A.

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§15 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand), und C. Soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sind Beachtung findet 12§.


3. Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.


4. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder.


5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§16 Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Senat angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt. Sie haben die Aufgabe, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung zu nehmen, um bei einer Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.
 

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§17 Beitragsverwendung


Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die § 3, § 4 und § 12. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen.

 

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§18 Schlussbestimmung

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zu nehmen, dir zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.


Altenburg, den 1.02.2018


Die Gründungsmitglieder.
Die Satzung wurde am 1.02.2018 beschlossen, errichtet und geändert. Altenburg, den 1.02.2018 

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